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Schlussrechnung nach VOB: Korrekt abrechnen im Handwerk

Schlussrechnung nach VOB/B richtig erstellen. Prüfbare Abrechnung, Fristen, Aufmaß und Nachträge korrekt berücksichtigen.

Markus Weber · ·5 Min Lesezeit

Bei Bauverträgen nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) gelten besondere Regeln für die Schlussrechnung. Sie ist das entscheidende Dokument für die endgültige Abrechnung.

Was ist eine Schlussrechnung nach VOB?

Die Schlussrechnung ist die endgültige Abrechnung nach Fertigstellung aller Leistungen eines VOB-Vertrags. Sie ersetzt alle vorherigen Abschlagsrechnungen und stellt den Gesamtanspruch dar.

Rechtliche Grundlage

  • §14 VOB/B: Abrechnung der Leistungen
  • §16 VOB/B: Zahlung und Fälligkeitsregelungen

Inhalt der Schlussrechnung

  1. Aufmaß-basierte Abrechnung: Alle Positionen nach tatsächlich erbrachter Menge
  2. LV-Referenz: Positionen nach Leistungsverzeichnis-Nummern gegliedert
  3. Nachträge: Separate Auflistung aller vereinbarten Nachträge
  4. Gesamtsumme: Vollständige Auftragssumme
  5. Abzüge: Alle geleisteten Abschlagszahlungen
  6. Restforderung: Offener Betrag

Prüfbare Schlussrechnung

Die Schlussrechnung muss prüfbar sein (§14 Abs. 1 VOB/B). Das bedeutet:

  • Positionen nach LV-Nummern geordnet
  • Aufmaße nachvollziehbar und nachprüfbar
  • Mengenermittlung transparent
  • Einheitspreise wie im Vertrag vereinbart
  • Nachträge separat mit Vereinbarungsnachweis

Nicht prüfbar = nicht fällig!

Eine nicht prüfbare Schlussrechnung löst die Zahlungsfrist nicht aus. Der Auftraggeber kann sie zurückweisen.

Fristen nach VOB/B

FristDauerRegelung
Prüfungsfrist30 Tage§16 Abs. 3 VOB/B
Zahlungsfrist30 Tage nach Prüfung§16 Abs. 3 VOB/B
Einreichungsfrist12 Werktage nach Abnahme§14 Abs. 3 VOB/B

Ablauf

  1. Abnahme der Leistung
  2. 12 Werktage: Schlussrechnung einreichen
  3. 30 Tage: Auftraggeber prüft
  4. 30 Tage nach Prüfung: Zahlung fällig

Muster: Schlussrechnung


Meisterbetrieb Müller GmbH
Schlussrechnung Nr. 2026-SR-012

Auftrag: Sanierung Fassade Bürogebäude
Vertrag vom: 15.01.2026
Abnahme: 05.04.2026

Pos | LV-Nr | Beschreibung       | Menge  | EP      | Gesamt
1   | 01.10 | Gerüst aufstellen  | 180m²  | 12,50€  | 2.250,00€
2   | 02.10 | Putz entfernen     | 160m²  | 18,00€  | 2.880,00€
3   | 02.20 | Grundierung        | 160m²  | 5,50€   | 880,00€
4   | 03.10 | Neuverputzung      | 160m²  | 35,00€  | 5.600,00€
5   | 03.20 | Anstrich 2x        | 160m²  | 12,00€  | 1.920,00€

Nachtrag Nr. 1 (vereinbart 20.02.2026):
6   | N-01  | Fensterbank-Erneuerung | 8 Stk | 85,00€ | 680,00€

Gesamtleistung (netto):                          14.210,00€
USt. 19%:                                         2.699,90€
Gesamtbetrag (brutto):                           16.909,90€

Abzüge:
- 1. Abschlag (01.03.2026):                      -5.000,00€
- 2. Abschlag (20.03.2026):                      -5.000,00€

Restforderung:                                    6.909,90€

Nachträge korrekt abrechnen

Nachträge (Mehrleistungen, Änderungen) müssen:

  • Schriftlich vereinbart sein (vor Ausführung!)
  • Separat aufgeführt werden in der Schlussrechnung
  • Den vereinbarten Nachtragspreis tragen
  • Bei fehlender Preisvereinbarung: §2 Abs. 5/6 VOB/B anwenden

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Häufige Fragen

Was passiert, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen zahlt?

Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber in Verzug. Du kannst Verzugszinsen verlangen (§16 Abs. 5 VOB/B: 5% über Basiszinssatz).

Kann ich nach der Schlussrechnung noch Nachforderungen stellen?

Grundsätzlich nein — die Schlussrechnung hat Abschlussfunktion. Ausnahme: Vorbehalt bei Abnahme oder Schlussrechnungsstellung.

Muss die Schlussrechnung als E-Rechnung erstellt werden?

Bei öffentlichen Auftraggebern: Ja, als XRechnung. Im privaten Bereich: Ab 2028 Pflicht (B2B). - [Handwerkerrechnung →](/handwerker-rechnung) - [Abschlagsrechnung →](/blog/abschlagsrechnung-handwerk) - [Rechnungsprogramm Handwerk →](/blog/rechnungsprogramm-handwerk)

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