Rechnung schreiben als Physiotherapeut
Umsatzsteuerfreie Heilbehandlung, Selbstzahler & Pflichtangaben richtig abrechnen
Das Wichtigste in Kürze
- Heilbehandlung ist umsatzsteuerfrei: Medizinisch indizierte Physiotherapie ist nach §4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
- Wellness & Prävention sind oft steuerpflichtig: Massagen ohne ärztliche Indikation oder reine Wellnessangebote unterliegen i. d. R. 19 %.
- Selbstzahler & Privatrezept: Bei Selbstzahlern stellen Sie eine Rechnung direkt an den Patienten – mit klarer Leistungsangabe.
- Keine USt = kein Vorsteuerabzug: Bei steuerfreien Leistungen können Sie keine Vorsteuer ziehen – das beeinflusst die Kalkulation.
Umsatzsteuer: befreit oder pflichtig?
Der wichtigste Punkt für Physiotherapeuten: Heilbehandlungen, die der Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten dienen und auf ärztlicher Verordnung beruhen, sind nach §4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Auf solchen Rechnungen weisen Sie keine Umsatzsteuer aus und ergänzen einen Hinweis auf die Steuerbefreiung.
Pflichtangaben & Heilmittel
Neben den allgemeinen Pflichtangaben (§14 UStG) sollten Physiotherapie-Rechnungen die konkrete Heilmittelleistung benennen (z. B. „Krankengymnastik (KG), 6 Einheiten") sowie ggf. den Bezug zur ärztlichen Verordnung. Bei steuerfreien Leistungen entfällt der Steuerausweis, ein Hinweis auf §4 Nr. 14 UStG ist sinnvoll.
Selbstzahler & Privatrezept abrechnen
- Rechnung direkt an den Patienten mit klarer Leistungsbeschreibung.
- Anzahl der Einheiten und Datum/Zeitraum angeben.
- Heilbehandlung (steuerfrei) und Zusatzleistung (steuerpflichtig) trennen.
- Zahlungsziel und Bankverbindung nicht vergessen.
Kalkulation ohne Vorsteuerabzug
Weil steuerfreie Heilbehandlungen keinen Vorsteuerabzug erlauben, tragen Sie die Umsatzsteuer auf Geräte, Miete und Material selbst. Kalkulieren Sie diese Kosten in Ihre Preise ein. Bieten Sie sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen an, ist die Vorsteuer anteilig aufzuteilen – hier lohnt die Abstimmung mit dem Steuerberater.
Häufige Fehler vermeiden
- Umsatzsteuer auf steuerfreie Heilbehandlungen ausweisen.
- Wellness-Leistungen fälschlich als steuerfrei behandeln.
- Hinweis auf die Steuerbefreiung vergessen.
- Vorsteueraufteilung bei gemischten Leistungen ignorieren.
Häufige Fragen
Müssen Physiotherapeuten Umsatzsteuer berechnen?
Für medizinisch indizierte Heilbehandlungen nicht – diese sind nach §4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Für Wellness, Prävention ohne Indikation oder Personal Training fällt in der Regel 19 % an.
Wie rechne ich Selbstzahler ab?
Stellen Sie eine Rechnung direkt an den Patienten mit klarer Leistungsbeschreibung, Anzahl der Einheiten, Datum, Betrag und Zahlungsziel.
Kann ich Vorsteuer geltend machen?
Bei steuerfreien Heilbehandlungen nicht. Nur für den steuerpflichtigen Teil Ihrer Leistungen ist ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich.
Brauche ich einen Hinweis auf die Steuerbefreiung?
Ja, es ist sinnvoll, bei steuerfreien Leistungen auf §4 Nr. 14 UStG hinzuweisen, damit die fehlende Umsatzsteuer nachvollziehbar ist.
Gilt die E-Rechnungspflicht für Physiopraxen?
Gegenüber Privatpatienten (B2C) nein. Rechnen Sie an Unternehmen ab (z. B. Reha-Träger als Unternehmer), kann die E-Rechnungspflicht greifen.
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